HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 949
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, AK 22/22, Beschluss v. 22.06.2022, HRRS 2022 Nr. 949
Die weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist derzeit nicht erforderlich.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 18. August 2021 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2021 (10 BJs 38/21) sodann aufgrund - erweiterten und neu gefassten - Haftbefehls vom 7. April 2022 (5 - 2 OJs 15/20 - 1/22), den der nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erlassen hat.
Nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 9. März 2022 (AK 6/22) die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet hatte, hat mittlerweile die Hauptverhandlung am 15. Juni 2022 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main begonnen.
Danach ist die Prüfung durch den Bundesgerichtshof, ob die Untersuchungshaft über neun Monate hinaus fortdauern darf (vgl. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO), derzeit gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht erforderlich. Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht nicht entgegen, dass diese bereits vor Beginn der Hauptverhandlung abgelaufen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1 2 3 19. September 2019 - AK 53/19, juris Rn. 4; MüKoStPO/Böhm, 1. Aufl., § 121 Rn. 107; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 122 Rn. 23, jeweils mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 949
Bearbeiter: Christian Becker