HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 550
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 475/22, Beschluss v. 13.04.2023, HRRS 2023 Nr. 550
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren zu übernehmen.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 550
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede