HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1100
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 74/22, Beschluss v. 27.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1100
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz bei der Tat II. 4. auf 5 € festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1100
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede