HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1005
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 49/22, Beschluss v. 22.06.2022, HRRS 2022 Nr. 1005
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juli 2021 wird, soweit es ihn betrifft, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs hat der Senat angesichts der getroffenen Feststellungen keine Veranlassung gesehen. Da der Generalbundesanwalt nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97, juris Rn. 5, jeweils mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1005
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede