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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 772

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 478/22, Beschluss v. 23.05.2023, HRRS 2023 Nr. 772


BGH 2 StR 478/22 - Beschluss vom 23. Mai 2023 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. August 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erst für die Zeit ab dem 20. August 2022 begründet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 772

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede