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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 961

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 463/22, Beschluss v. 06.06.2023, HRRS 2023 Nr. 961


BGH 2 StR 463/22 - Beschluss vom 6. Juni 2023 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Juni 2022 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, sowie wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand, ebenso die Entscheidung der Strafkammer, von Unterbringungen nach §§ 63, 64 StGB abzusehen.

2. Hingegen begegnet der Gesamtstrafenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat in einer knappen Begründung - ausgehend von einer Einsatzstrafe von neun Monaten - eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt und damit die Einsatzstrafe mehr als verdreifacht. Begründet hat es dies zu Gunsten des Angeklagten mit der Sucht des Angeklagten, seinen fehlenden finanziellen Mitteln, dem Ausbleiben großer Schäden sowie mit dem Umstand, dass es sich um gleichgelagerte Fälle innerhalb eines kurzen Zeitraums handelte. Zu Lasten des Angeklagten hat es eingestellt, dass er einschlägig vorbestraft ist, Hafterfahrung besitzt und in der Vergangenheit mehrere Bewährungswiderrufe ergangen sind.

b) Diese Begründung der Gesamtstrafe hält - auch eingedenk des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Im Rahmen seiner Entscheidung, von einer Unterbringung nach § 64 StGB abzusehen, hat das Landgericht die Straftaten des Angeklagten als „allenfalls geringe Eigentumsdelikte aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität“ bezeichnet. Im Rahmen der Erörterung des § 63 StGB spricht die Strafkammer ausdrücklich von Straftaten, die der „Kleinkriminalität“ zuzurechnen seien. Diese zutreffende rechtliche Einordnung der vom betäubungsmittelabhängigen, einkommenslosen Angeklagten verwirklichen Delikte (insbesondere Diebstähle von Lebensmitteln und sonstigen Waren im Wert zwischen 117,97 € und 21,95 € mit Strafen zwischen zwei und sechs Monaten) findet in der Begründung der Gesamtstrafe keine Berücksichtigung, erweist sich hier aber als ein das begangene Tatunrecht prägender Umstand, der bei der Gesamtstrafenbildung nicht außer Betracht gelassen werden durfte.

Dies bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei gebotener Berücksichtigung des Tatunrechts zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 961

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede