HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1444
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 448/22, Beschluss v. 27.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1444
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung bedurfte es nicht, da der Tenor des angefochtenen Urteils die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten bereits enthält.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1444
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede