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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 770

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 442/22, Beschluss v. 20.06.2023, HRRS 2023 Nr. 770


BGH 2 StR 442/22 - Beschluss vom 20. Juni 2023 (LG Marburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. Juni 2022 wird mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Gesamtdauer der Verfahren weitere zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 770

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede