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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 686

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 436/22, Beschluss v. 14.03.2023, HRRS 2023 Nr. 686


BGH 2 StR 436/22 - Beschluss vom 14. März 2023 (LG Limburg a.d. Lahn)

Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung: Bewährungsabbruch, Laufen der Bewährungszeit im Tatzeitpunkt).

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 15. August 2022, soweit es sie betrifft, aufgehoben im Ausspruch über

a) die Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe,

b) die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von sichergestelltem Bargeld sowie eines Mobiltelefons angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und zu den Einziehungsentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe haben hingegen keinen Bestand.

a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer straferschwerend gewertet, dass die Angeklagte zur Tatzeit (22. Februar 2022) unter laufender Bewährung gestanden habe. Diese Erwägung ist anhand der hierzu getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Danach ist die Angeklagte am 25. April 2018 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis zum 2. Mai 2021 zur Bewährung ausgesetzt worden ist; durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 8. Oktober 2018 ist sodann aus dieser und der Strafe aus einer vorangegangenen weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden, deren Vollstreckung zunächst bis zum „17. Oktober 2018“ zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung jedoch später widerrufen worden ist. Da es sich bei der Angabe „17. Oktober 2018“ um einen Schreibfehler handeln dürfte, fehlen nicht nur Angaben zur Dauer der letzten Bewährungszeit, sondern darüber hinaus auch zum Datum und Grund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung.

Damit ergibt sich nicht, ob die Bewährungszeit im Tatzeitpunkt noch lief. Sollte die Angeklagte die Tat nach Ablauf der Bewährungszeit begangen haben, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung eines Bewährungsbruchs als rechtsfehlerhaft (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 StR 304/21, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 329/16, juris Rn. 10, jeweils mwN).

b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die nicht belegte Annahme des Bewährungsbruchs bei der Zumessung der Einzelstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

c) Die Aufhebung der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von vier Jahren entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 686

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede