HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 957
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 392/22, Beschluss v. 10.05.2023, HRRS 2023 Nr. 957
1. Auf die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit ein 250 € übersteigender Betrag eingezogen wurde; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350 € angeordnet. Mit ihrer zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Einziehungsentscheidung.
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ausweislich seiner Begründung auf die Einziehungsentscheidung beschränkt, soweit diese einen Betrag von 250 € übersteigt, und hat in diesem Umfang Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
Die „Feststellungen tragen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350,- Euro nicht. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführen, handelt es sich bei den dem Angeklagten von den Hintermännern zur Verfügung gestellten Geldern für Miete und Kaution [der zum Betrieb einer Cannabisplantage angemieteten Räumlichkeiten] über insgesamt 8.100,- Euro nicht um Taterträge, sondern um sogenannte Tatmittel, deren Einziehung sich nach den Vorschriften der §§ 74 ff. StGB bestimmt. Darüber hinaus hat das Landgericht übersehen, dass die Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn der Angeklagte die Einziehung der ihm zustehenden Tatmittel vereitelt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Tatmittel kann jedoch nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden, da das eingesetzte Geld hier erst durch die funktionale Verwendung für Kaution und Miete zum Einziehungsgegenstand geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21 -, juris, m. w. Nachw.).“
Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 250 € herabsetzen, den der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als Belohnung für seine Tatbeteiligung erhielt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 - 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 957
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede