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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1261

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 37/22, Beschluss v. 14.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1261


BGH 2 StR 37/22 - Beschluss vom 14. September 2023 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Rechtsmittelverfahren drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrügen sind auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Mitangeklagten K. B., die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt waren, unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1261

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede