HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1261
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 37/22, Beschluss v. 14.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1261
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Rechtsmittelverfahren drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrügen sind auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Mitangeklagten K. B., die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt waren, unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1261
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede