HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 138
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 357/22, Beschluss v. 07.12.2022, HRRS 2023 Nr. 138
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung von zwei Wurfsternen (Asservatennummer 497/21) aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat hinsichtlich der Maßregelanordnung und der Entscheidung, den sichergestellten Dolch einzuziehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehung der sichergestellten zwei Wurfsterne hat hingegen keinen Bestand. Diese unterlag zwar zunächst als Beziehungsgegenstand des von der Anklage umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) der Einziehung (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 54 WaffG Rn. 2). Dieser Rechtsfolge steht hier im subjektiven Verfahren allerdings entgegen, dass die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 31/19, juris Rn. 9 mwN). Die Einziehung der Wurfsterne hatte deshalb zu entfallen.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 138
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede