HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 79
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 352/22, Beschluss v. 22.11.2022, HRRS 2023 Nr. 79
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2022 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 79
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede