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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1107

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 301/22, Beschluss v. 28.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1107


BGH 2 StR 301/22 - Beschluss vom 28. September 2022 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. März 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.8 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (anstatt drei Jahren) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1107

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede