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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1280

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 259/22, Beschluss v. 14.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1280


BGH 2 StR 259/22 - Beschluss vom 14. September 2022 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Februar 2022, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) in der Urteilsformel dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Berichtigung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus Ziffer 1. a) der Beschlussformel ersichtlich ab.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verwahrte der Angeklagte für den nichtrevidierenden Mitangeklagten Mou. 8,94 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 78,6 % KHC, das er ihm am 22. Februar 2021 zum gewinnbringenden Weiterverkauf an eine dritte Person in seine Wohnung brachte (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

Am 25. Mai 2021 bewahrte der Angeklagte für Mou. im Kofferraum seines Pkw Opel insgesamt drei Beutel mit insgesamt 2.931,98 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil zwischen 15,3 % und 15,5 % THC auf, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (Fall II. 3. der Urteilsgründe).

b) Das Landgericht hat auf der Grundlage der Feststellungen die Taten zutreffend jeweils als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB). Der Angeklagte hat sich aber auch jeweils tateinheitlich wegen (täterschaftlichen) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 490/19, juris Rn. 5).

c) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 18).

d) Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Der Senat ändert die Urteilsformel wie aus Ziffer 1. b) der Beschlussformel ersichtlich ab. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tenorierung „Freiheitsstrafe“ statt „Gesamtfreiheitsstrafe“ ersichtlich auf einem Schreibversehen beruht.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1280

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede