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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 532

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 239/22, Beschluss v. 30.03.2023, HRRS 2023 Nr. 532


BGH 2 StR 239/22 - Beschluss vom 30. März 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 2.220.000,00 Euro als Gesamtschuldner des Einziehungsbetrages haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 532

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede