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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 823

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 823, Rn. X



BGH 2 StR 182/22 - Beschluss vom 19. Juli 2022 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.