HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 721
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 16/22, Beschluss v. 10.05.2022, HRRS 2022 Nr. 721
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts, dass die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, durch die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Januar 2022 erklärte Teilrücknahme wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 721
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß