HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 999
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 151/22, Beschluss v. 21.06.2022, HRRS 2022 Nr. 999
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen vermag der Senat die in der Zuschrift des Generalbundesanwalts geäußerten konkurrenzrechtlichen Bedenken nicht zu teilen. Er kann über das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, selbst wenn ihr der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht. Daran ändert der Umstand, dass sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift auch auf Abs. 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 ? 4 StR 158/19, juris; Senat, Beschluss vom 23. Juli 1993 ? 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1, jeweils mwN). Der Antrag war auch nicht auf eine Abänderung zu Gunsten des Angeklagten gerichtet, da der Generalbundesanwalt dem Angeklagten sämtliche Betäubungsmittel, die er als Person über 21 Jahre den minderjährigen Jugendlichen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen hatte, seinem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurechnen wollte.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 999
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede