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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 763

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 148/22, Beschluss v. 14.03.2023, HRRS 2023 Nr. 763


BGH 2 StR 148/22 - Beschluss vom 14. März 2023 (LG Köln)

Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer Verurteilung).

§ 54 StGB; § 55 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler im Schuldspruch, in den Einzelstrafaussprüchen sowie in der Einziehungsentscheidung nicht ergeben.

2. Hingegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat im Hinblick auf Verurteilungen vom 23. Juli 2020 sowie vom 19. März 2021, mit welchen aus Strafen aus der eigenen Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden sei, eine Zäsurwirkung angenommen, durch die eine Gesamtstrafenbildung mit Verurteilungen vom 25. März 2019 sowie vom 24. April 2019 nicht mehr möglich sei. Infolgedessen hat es aus den Einzelstrafen für die zugrundeliegenden Taten vom 9. bis zum 20. November 2018 und - nach Auflösung der jeweiligen Gesamtstrafen - aus den entsprechenden Einzelstrafen aus den Verurteilungen vom 23. Juli 2020 und vom 19. März 2021 eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten gebildet.

Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hätte aus den Einzelstrafen für die von ihr abgeurteilten Taten und den Einzelstrafen aus dem Erkenntnis vom 25. März 2019 eine Gesamtstrafe bilden müssen, weil diese Verurteilung die erste unerledigte Verurteilung ist und sämtliche der Verurteilung im hiesigen Verfahren begangenen Taten zeitlich davor liegen.

Die danach liegenden Erkenntnisse hätten hingegen unberührt bleiben müssen, da die dort abgeurteilten Taten zeitlich sämtlich nach der Verurteilung vom 25. März 2019 liegen. Ebenso scheidet eine Einbeziehung der Geldstrafe wegen einer Tat vom 14. Juni 2018 aus dem Strafbefehl vom 24. April 2019 aus, da sie bereits erledigt ist. Mit Blick darauf, dass die Vollstreckung im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt ist, ist insoweit allerdings über einen Härteausgleich zu befinden.

Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung neuer Verhandlung und Entscheidung; da auch über einen Härteausgleich zu entscheiden ist, kommt die Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 1b StPO ins Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 251). Hinsichtlich des im neuen Verfahren zu beachtenden Verschlechterungsverbots nimmt der Senat im Übrigen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 763

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede