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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1096

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 142/22, Beschluss v. 16.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1096


BGH 2 StR 142/22 - Beschluss vom 16. August 2022 (LG Hanau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die diesbezüglich notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

Gründe

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zwar unbeschränkt eingelegt. Allerdings widersprechen sich hier Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, weswegen das Angriffsziel nach ständiger Rechtsprechung durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2017 ? 3 StR 385/17, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Danach beanstandet die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des allein den Angeklagten Y. betreffenden Falles 1 der Urteilsgründe lediglich den Rechtsfolgenausspruch; dass auch der Schuldspruch angegriffen wird, ist nicht ersichtlich. Diese Beschränkung ist auch wirksam.

2. Bei der Strafbemessung ist das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe von einem zu niedrigen Schuldumfang ausgegangen. Es hat zwar richtig gesehen, dass bei keinem der vom Angeklagten Y. gehandelten Betäubungsmittel für sich genommen die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, es hat indes nicht bedacht, dass die Gesamtheit der Betäubungsmittel diese Grenze überschreitet (vgl. Patzak in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29a Rn. 106 mwN). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bestimmung des Schuldumfangs im Fall 1 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten Y. auf eine höhere Einheitsjugendstrafe (gebildet zusammen mit der Verurteilung des Angeklagten Y. in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe und unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 11. Oktober 2019) erkannt oder sich nicht vorbehalten hätte, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1096

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede