HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 180
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 4/21, Beschluss v. 03.02.2021, HRRS 2021 Nr. 180
Die Beschuldigte hat die Kosten der von ihr eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Beschwerde gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 2021 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Da zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung das Ermittlungsverfahren noch nicht an die Landesstaatsanwaltschaft gemäß § 142a Abs. 2 StPO abgegeben und der Senat daher mit der Sache noch befasst gewesen ist, bleibt er für die Kostenentscheidung zuständig (vgl. KKStPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 7).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 180
Bearbeiter: Christian Becker