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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 93

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 349/21, Beschluss v. 10.11.2021, HRRS 2022 Nr. 93


BGH 2 ARs 349/21 2 AR 234/21 - Beschluss vom 10. November 2021

Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände (Übertragung durch das gemeinschaftliche obere Gericht).

§ 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Eggenfelden übertragen.

Gründe

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs.1 StPO zuständige Amtsgericht Eggenfelden ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem amtsärztlichen Gutachten der erkrankte Angeklagte zwar verhandlungsfähig, aber nur eingeschränkt reisefähig ist. Da ihm maximal zwei Stunden Reisezeit zumutbar sind, war das Verfahren von dem rund 640 km von seinem Wohnort entfernten Amtsgericht Köln auf das nur etwa 35 km entfernte Wohnsitzgericht Eggenfelden zu übertragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 93

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß