HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1219
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 305/21, Beschluss v. 29.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1219
Das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Frankfurt am Main anhängige Verfahren 916 Ls 3520 Js 237780/19 gegen die Angeklagten R. und G. wird zu dem beim Landgericht Köln rechtshängigen Verfahren 119 KLs 3/21 gegen die Angeklagten R., G., T. G. geb. R. und K. verbunden.
Unter dem 16. März 2021 ist gegen die Angeklagten R., G. u. a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Anklage vor dem Landgericht - große Strafkammer - Köln erhoben worden. Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat das Landgericht Köln das Hauptverfahren eröffnet.
Daneben hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 9. April 2021 gegen R. und G. wegen gewerbsmäßigen Betruges Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Frankfurt am Main erhoben.
Das Landgericht Köln hat seine Übernahmebereitschaft erklärt, die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat einer Abgabe zugestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 StPO liegen vor.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) und des Landgerichts Köln (Oberlandesgerichtsbezirk Köln) gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entscheidung über die beantragte Verfahrensverbindung berufen.
Die Verfahrensverbindung ist gemäß § 4 Abs. 1 StPO zulässig, da zwischen den zu verbindenden Verfahren, die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig gemacht worden sind, ein persönlicher sowie sachlicher Zusammenhang besteht. Indes ist nicht erforderlich, dass auch das Gericht niedrigerer Ordnung in der bei ihm anhängigen Sache das Hauptverfahren eröffnet hat, da die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die ihre Dispositionsbefugnis über das Verfahren noch nicht endgültig verloren hat, der Abgabe zugestimmt hat.
Die Verbindung der Verfahren ist sowohl aus prozessökonomischer Sicht als auch im Hinblick auf die im Falle einer Verurteilung der Angeklagten erforderlichen Gesamtstrafenbildung sachgerecht und geboten. Besondere nachteilige Auswirkungen (vgl. Scheuten in: KK-StPO, 8. Aufl. § 3 Rn. 3), insbesondere eine nachhaltige Verfahrensverzögerung gehen mit der Verfahrensverbindung nicht einher.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1219
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß