HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1012
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 1/21, Beschluss v. 18.08.2021, HRRS 2022 Nr. 1012
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht Hannover übertragen.
Die Staatsanwaltschaft Hannover führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, einen französischen Staatsbürger, wegen Verdachts der Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass der Anzeigeerstatter, ein deutscher Staatsbürger, durch sog. „Love-Scamming“ - eine Form des Heiratsschwindels über sog. „Single-Börsen“ im Internet - veranlasst werden sollte, 1.500 Euro auf ein Bankkonto des Beschuldigten in Frankreich zu zahlen. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 25. August 2020 zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, wurde dieses auf die Beschwerde des Antragsstellers hin wiederaufgenommen und am 27. Juli 2021 nach § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. Über die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist bisher nicht entschieden.
Der Anzeigeerstatter beantragt, das Landgericht Hannover gemäß § 13a StPO zur Untersuchung und Entscheidung durch den Bundesgerichtshof von Amts wegen bestimmen zu lassen. Der Generalbundesanwalt ist dem entgegengetreten.
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist dem Landgericht Hannover zu übertragen. Die Voraussetzungen des § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht auf die vorliegende Straftat anwendbar ist (§ 7 Abs. 1 StGB). Tatort ist der Ort in Frankreich, an dem der Beschuldigte als „Finanzagent“ die Gelder entgegennehmen sollte, § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, MMR 2013, 674). Geldwäsche ist auch in Frankreich strafbar (vgl. MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 27 ff.).
Zwar hat die Staatsanwaltschaft Hannover mittlerweile gemäß § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. Eine Rechtskraftwirkung hat diese Entscheidung jedoch nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 153c Rn. 1). Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung eine - nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz unstatthafte - Vorschaltbeschwerde erhoben, die gegebenenfalls als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln sein wird und unter Umständen zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann.
Die Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG steht dem Antrag nach § 13a StPO nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 177/20, NStZ-RR 2020, 320).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1012
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede