HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 81
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 550/21, Beschluss v. 28.09.2022, HRRS 2023 Nr. 81
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. August 2021 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere für Jugendschutzstrafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die der Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften,
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen,
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen,
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften,
- sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und
- sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 44 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen strafschärfend berücksichtigt, dass „die Taten des Angeklagten bei der Nebenklägerin zu anhaltenden psychosomatischen Beeinträchtigungen geführt“ haben. Das ist rechtsfehlerhaft. Mit ihrem vollen Gewicht können psychische Tatfolgen bei der Bemessung einzelner Strafen nur in Ansatz gebracht werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Taten sind. Sind sie nur Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal, nämlich bei der Bildung der Gesamtstrafe, angelastet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340 mwN).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die hohen Einzelfreiheitsstrafen auf dem Rechtsfehler beruhen. Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 81
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede