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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1116

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 543/21, Beschluss v. 02.06.2022, HRRS 2022 Nr. 1116


BGH 2 StR 543/21 - Beschluss vom 2. Juni 2022 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juli 2021, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 40.829,20 € angeordnet wird und der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrags von 40.000 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 43.229,20 € und eine gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 42.400 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Schuldspruch und Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.

2. Die Höhe des Einziehungsbetrages bedarf jedoch der Korrektur. Bei seiner Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht nur die in den Fällen 1 bis 7 aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von jeweils 5.000 € pro Kilogramm, sondern darüber hinaus auch den Wert der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel mit ihren hierfür aufzuwendenden Kosten berücksichtigt. Die insoweit erlangten Betäubungsmittel waren indes keine Taterträge, sondern Tatobjekte und hätten, da der Angeklagte an ihnen kein Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557), nur der (Sicherungs-)Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unterlegen. Die Einziehung von Wertersatz scheidet deshalb aus (BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - 5 StR 64/19).

Der Einziehungsbetrag war insoweit auf 40.829,20 € (8 kg für je 5.000 € in den Fällen 1 bis 7, insoweit bei gesamtschuldnerischer Haftung, zuzüglich 829,20 € im Fall 8) zu reduzieren.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1116

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede