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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 964

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 540/21, Beschluss v. 22.06.2023, HRRS 2023 Nr. 964


BGH 2 StR 540/21 - Beschluss vom 22. Juni 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2021 werden mit der Maßgabe, dass ein Monat der Einheitsjugendstrafe für den Angeklagten P. und ein Monat der Freiheitsstrafe für den Angeklagten E. wegen der Dauer des Revisionsverfahrens als bereits vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 964

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede