HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1287
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 509/21, Beschluss v. 04.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1287
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung des Landgerichts, dass unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine angesichts der Gesamtverfahrensdauer angenommene Verfahrensverzögerung von drei Jahren mit der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit ausreichend kompensiert ist, hält der auf die allgemeine Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung noch stand.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1287
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede