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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1287

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 1287, Rn. X



BGH 2 StR 509/21 - Beschluss vom 4. Oktober 2022 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Entscheidung des Landgerichts, dass unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine angesichts der Gesamtverfahrensdauer angenommene Verfahrensverzögerung von drei Jahren mit der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit ausreichend kompensiert ist, hält der auf die allgemeine Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung noch stand.