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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 629

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 496/21, Beschluss v. 16.03.2022, HRRS 2022 Nr. 629


BGH 2 StR 496/21 - Beschluss vom 16. März 2022 (LG Frankfurt am Main)

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (verspätete oder formwidrige Einlegung der Revision); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Rücknahmeerklärung).

§ 346 Abs. 2 StPO; § 44 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2021 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021 wirksam zurückgenommen ist.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 11. Februar 2021 unter Freispruch im Übrigen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten form- und fristgerecht Revision ein. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2021 nahm der Verteidiger diese „nach Rücksprache mit dem Mandanten“ zurück. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 1. Oktober 2021 gemäß § 346 Abs. 1 StPO mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 19. Oktober 2021, die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist.

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021 wirksam zurückgenommen worden ist. Der dem Schreiben des Beschwerdeführers ebenfalls zu entnehmende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist als unzulässig zu verwerfen. Der Wiedereinsetzung steht schon die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels führt. Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 629

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß