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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 432

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 457/21, Beschluss v. 02.02.2022, HRRS 2022 Nr. 432


BGH 2 StR 457/21 - Beschluss vom 2. Februar 2022 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. April 2021 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) der Angeklagte der Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen und in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit Hausfriedensbruch, der Bedrohung in zwei Fällen, der versuchten Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und der Beleidigung schuldig ist und

b) die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 1 bis II. 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „der Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen durch jeweils zwei tateinheitliche Taten der Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, der Bedrohung in zwei Fällen, der versuchten Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und der Beleidigung“ schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Neben der Klarstellung des Schuldspruchs führt die Revision des Angeklagten zur Herabsetzung der Tagessatzhöhe der in den Fällen II. 1 bis II. 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen. Die Urteilsgründe verhalten sich entgegen § 40 Abs. 2 und 3 StGB nicht zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes der verhängten Einzelgeldstrafen auf zehn Euro, die sich angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auch nicht von selbst versteht. Der Senat hat daher, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Tagessatzhöhe in diesen Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festgesetzt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. November 2021 - 2 StR 135/21, juris Rn. 5).

2. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 432

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß