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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1111

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 456/21, Beschluss v. 18.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1111


BGH 2 StR 456/21 - Beschluss vom 18. August 2022 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision.

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten D. M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend berichtigt

a) im Schuldspruch, dass die Angeklagte D. M. des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie des Computerbetrugs in vier Fällen schuldig ist,

b) im Einziehungsausspruch, dass gegen diese Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.954,93 € als Gesamtschuldnerin angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1111

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede