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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1110

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 456/21, Beschluss v. 18.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1110


BGH 2 StR 456/21 - Beschluss vom 18. August 2022 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision.

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten J. M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Einziehungsausspruch dahingehend berichtigt, dass gegen diese Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.255 €, davon in Höhe von 14.760 € als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1110

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede