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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 504

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 455/21, Beschluss v. 02.03.2022, HRRS 2022 Nr. 504


BGH 2 StR 455/21 - Beschluss vom 2. März 2022 (LG Gießen)

Gesamtstrafenbildung (mangelnde Erörterung der Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung); Härteausgleich.

§ 54 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Mai 2021 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zugleich mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung der Taterträge in Höhe von 20.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung weisen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Hingegen unterliegt der - ansonsten rechtsfehlerfreie - Strafausspruch der Aufhebung, weil es das Landgericht versäumt hat, die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung bzw. eines Härteausgleichs zu erörtern.

Der Angeklagte wurde nach früheren Verurteilungen, u.a. im Jahre 2018, am 7. November 2019 - eine Woche nach der vorliegend abgeurteilten Tat - im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Aufgrund fehlender Feststellungen zu der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tatzeit und zum Vollstreckungsstand ist eine revisionsrechtliche Prüfung dahin nicht möglich, ob unter Einbeziehung der - gegebenenfalls noch nicht vollstreckten - Strafe aus dem Strafbefehl eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen. Sollte die Geldstrafe hingegen bereits als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein, wäre ein Härteausgleich zu erwägen gewesen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Anrechnungsmaßstab für die erlittene Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen muss (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 5 StR 410/21 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 504

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß