HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 495
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 361/21, Beschluss v. 16.02.2022, HRRS 2022 Nr. 495
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Angeklagten waren auch die dem Nebenkläger H. erwachsenen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt und er wegen einer Tat verurteilt ist, die auch diesen Nebenkläger betrifft (§ 473 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO). Die mitangeklagte vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers H., hinsichtlich der er sich vor Beginn der Hauptverhandlung wirksam dem Verfahren angeschlossen hat, ist ebenso ausdrücklich festgestellt wie die psychischen Folgen der Tat. Seine Betroffenheit von der Tat und die beide Nebenkläger belastenden Tatfolgen hat die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt. Angesichts dessen kommt es nach dem aus dem Wortlaut folgenden Anwendungsbereich von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht darauf an, dass die vorsätzliche Körperverletzung zu seinem Nachteil, die mit dem versuchten Mord und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der weiteren Nebenklägerin tateinheitlich verwoben ist, keinen Eingang in den tenorierten Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung gefunden hat (vgl. SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472 Rn. 12; MüKo-StPO/Maier, § 472 Rn. 17). Anhaltspunkte, die eine Auferlegung der notwendigen Auslagen unbillig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar (§ 472 Abs. 1 Satz 3 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 495
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß