HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 86
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 280/21, Beschluss v. 23.11.2021, HRRS 2022 Nr. 86
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 86
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß