hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 304

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 241/21, Beschluss v. 14.12.2021, HRRS 2022 Nr. 304


BGH 2 StR 241/21 - Beschluss vom 14. Dezember 2021 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 2020 - soweit es ihn betrifft - im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass aus dem Vermögen des Angeklagten ein Geldbetrag von 93.000 Euro, davon in Höhe von 23.000 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert verfolgten T., in Höhe von 29.000 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A. K. und in Höhe von 41.000 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A., eingezogen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in acht Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es angeordnet, dass aus dem Vermögen des Angeklagten ein Geldbetrag von 94.000 Euro, in Höhe von 23.000 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert verfolgten T., in Höhe von 30.000 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A. K. und in Höhe von 41.000 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A., eingezogen wird. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Einziehungsentscheidung erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, soweit die Strafkammer in den Fällen 9 und 10 die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 Euro gegen den Angeklagten und den Angeklagten A. K. als Gesamtschuldner angeordnet hat. Nach den Feststellungen erlangten der Angeklagte sowie der Angeklagte A. K. im Fall 9 14.000 Euro und im Fall 10 15.000 Euro, mithin insgesamt lediglich 29.000 Euro. In diesem Umfang bedurfte die Einziehungsentscheidung einer Korrektur.

3. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 304

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß