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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 161

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 215/21, Beschluss v. 15.12.2021, HRRS 2022 Nr. 161


BGH 2 StR 215/21 - Beschluss vom 15. Dezember 2021 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 2021 wird

a) das Verfahren im Fall II. 2.1 der Urteilsgründe (Diebstahl) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Einsatzstrafe von fünf Jahren und drei Monaten) sowie wegen Diebstahls (Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Entfall der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus Gründen der Verfahrensökonomie eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls des Familienstammbuchs verurteilt worden ist; das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte mit der Wegnahme des Stammbuchs ein berechtigtes Interesse verfolgte und möglicherweise ohne Zueignungsabsicht handelte. Die durch die Teileinstellung bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 161

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß