HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 736
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 214/21, Beschluss v. 24.05.2022, HRRS 2022 Nr. 736
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2022 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. März 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit am 5. Mai 2022 eingegangenem Schreiben, mit dem er „Revision“ einlegt und u.a. rügt, er „vermisse“ seine „Anhörung“.
Der gemäß § 300 StPO als - allein zulässige - Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Rechtsbehelf ist unbegründet. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die vom Verteidiger des Verurteilten ausführlich begründete Revision eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, BeckRS 2007, 25607; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN).
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient aber nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14, BeckRS 2014, 22847 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, BeckRs 2014, 10051).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 736
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß