HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 110
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 189/21, Beschluss v. 10.11.2021, HRRS 2022 Nr. 110
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 31. August 2021 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
1. Der Senat hat zwei Anträge der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu dem Revisionsverwerfungsantrag des Generalbundesanwalts als unzulässig und ihre auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich ihr Antrag gemäß § 356a StPO. Sie sieht eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör vor Gericht darin, dass der Senat sich nicht zu einem Schreiben eines ihrer Verteidiger vom 3. August 2021 geäußert und eine darin angekündigte Ergänzung der Revisionsbegründung nicht abgewartet habe. Sie verweist darauf, dass sie nicht schuldhaft die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO versäumt habe. Außerdem erläutert sie Beanstandungen des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beweiswürdigung des Landgerichts.
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
a) Der Schriftsatz vom 3. August 2021, mit dem anwaltliche Ermittlungen angekündigt wurden, um „die Beweismittel, die zugunsten der Angeklagten sprechen, aber vom Landgericht Frankfurt nicht zur Sachaufklärung und Beweisführung im Urteil rechtsfehlerhaft herangezogen worden sind, zusammenzustellen und anschließend vorzutragen“, hat dem Senat vorgelegen. Dazu musste er sich bei seiner Entscheidung über die Revision nicht äußern. Der Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO bedurfte auch sonst keiner Begründung (stRspr, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 14402; Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, BeckRS 2021, 19200; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 509/20, BeckRS 2021, 22064).
b) Der Senat musste nicht wegen des Hinweises der Verteidigung darauf, dass sie „voraussichtlich eine Zeit von 2 Monaten“ benötigen werde, um „Nachforschungen“ anzustellen, seine Entscheidung zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 6 StR 326/20, BeckRS 2021, 3716). Darauf, ob die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eigenes Verschulden der Verurteilten versäumt wurde, kommt es nicht an; denn diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, NStZ-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).
c) Mit ihren Ausführungen zur Begründung der Sachrüge gegen das tatrichterliche Urteil kann die Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren nicht gehört werden. Verfahrensrügen gegen das mit der Revision angefochtene Urteil können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht nachgeschoben werden, auch nicht mit der Anhörungsrüge.
Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231). Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen - in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 110
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß