HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 154
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 163/21, Beschluss v. 12.10.2021, HRRS 2022 Nr. 154
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; aufrechterhalten bleiben jedoch ? mit Ausnahme der Tat vom 26. April 2020 - die objektiven Feststellungen zu den Anlasstaten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte unter einer paranoiden Schizophrenie, die im Tatzeitraum zu einer wahnhaften Realitätsverkennung führte. Der Beschuldigte erlebte eine akute psychotische Episode, die sowohl seine Wahrnehmung als auch seine Handlungen beeinflusste. Die Realitätsverkennung nahm dabei ein solches Ausmaß an, dass er bei keiner der Taten in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 4. Mai 2020 kam es dabei zu folgenden Straftaten:
a) Am 29. Dezember 2019 setzte sich der Beschuldigte in das Kraftfahrzeug des Zeugen K. und durchsuchte dieses nach Gegenständen, die er mitnehmen und für sich verwenden wollte. Der Zeuge K. wurde darauf aufmerksam und forderte ihn auf, auszusteigen. Der Beschuldigte entschuldigte sich und erwiderte, er habe gedacht, es sei sein Auto. Nachdem der Beschuldigte den PKW verlassen hatte, kam es zu einem kurzen Handgemenge, in dessen Folge der Beschuldigte auf dem Boden zu liegen kam. Er blieb dort, bis die Polizei eintraf. Er zitterte, fing mehrfach an zu weinen und sprach mehrmals in einer für die umstehenden Zeugen unverständlichen Sprache.
b) Am 30. Dezember 2019 zwischen 14.00 Uhr und 23.00 Uhr schraubte der Beschuldigte die Türklingel von einem Wohnhaus ab, um sie für sich zu verwenden.
c) Am 30. Dezember 2019 gegen 23.00 Uhr setzte sich der Beschuldigte in das Kfz des Zeugen Kr. Er bewegte den PKW mehrere Meter, um ihn für sich zu behalten. Herbeigerufenen Polizeibeamten gegenüber erwiderte er auf ihre Frage, was er am Fahrzeug mache, dass dies seines sei und er darin nur schlafen wolle.
d) Am 2. Januar 2020 begab sich der Beschuldigte in einen Supermarkt und streifte dort durch die Gänge. Dabei ließ er mehrere von ihm mitgebrachte Zettel liegen, auf denen in arabischer Sprache „Mensch“ geschrieben war. Auf sein Verhalten angesprochen, erwiderte er lediglich „blue eyes“. Schließlich setzte sich der Beschuldigte auf einen Waschmittelkarton und verspeiste zuvor im Markt an sich genommene Lebensmittel. Während der Aufnahme des Sachverhalts durch die herbeigerufene Polizei fing der Beschuldigte grundlos an zu weinen.
e) Am 7. Januar 2020 fuhr der Beschuldigte in einem Bus. Dort sprang er ohne vorherige Ankündigung von hinten auf den Sitz der vor ihm sitzenden Zeugen S. und Ke. und schlug dem Zeugen S. mehrfach mit der Faust auf den Hinterkopf. Bei einer der Schlagbewegungen streifte der Beschuldigte die Zeugin Ke. am Hinterkopf. Der auch im Bus mitfahrende Zeuge F. packte den Beschuldigten, hielt seine Arme fest und verhinderte weitere Schläge. Während des Übergriffs sagte der Beschuldigte, er sei Gott, der Prophet. Dies wiederholte er im weiteren Verlauf des Geschehens, auch noch beim Eintreffen der Polizei. Der Zeuge S. biss sich bei dem Angriff des Beschuldigten auf die eigene Lippe, die kurze Zeit blutete. Er hatte einige Tage Schmerzen am Hinterkopf, die Zeugin Ke. nur für kurze Zeit.
f) Am 26. April 2020 gelangte der Beschuldigte auf unbekannte Weise in das Fahrzeug der Zeugin B. Er suchte dort nach Gegenständen, die er für sich verwenden wollte. Während dieses Vorgangs führte der Beschuldigte ein spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm griffbereit bei sich. Als die Zeugin B., die ein Geräusch gehört hatte, zum Fahrzeug gelaufen kam, flüchtete der Beschuldigte und rannte in die in unmittelbarer Nähe gelegene Flüchtlingsunterkunft, wo er ein Zimmer bewohnte. Die hinzugerufene Polizei konnte ihn dort antreffen. Ihr gegenüber erklärte er, er habe im Auto etwas für seine Freundin gesucht. Bei der Durchsuchung seiner Person konnte das Messer aufgefunden werden.
g) Am Morgen des 4. Mai 2020 trat der Beschuldigte ohne Vorankündigung auf eine Fahrbahn im Bereich einer Kreuzung; der Zeuge L., der nicht schnell fuhr, konnte durch ein sofortiges Bremsen einen Zusammenstoß vermeiden. Der Beschuldigte stieß unverständliche Worte aus, schlug mit der Faust auf die Motorhaube und ging weiter in Richtung der Kirche St. C., gegen deren Tür er sodann Steine warf. Die Zeugin Le. beobachtete dies, ihr Weg kreuzte sich mit demjenigen des Beschuldigten, der in sehr kurzer Entfernung vor ihr stehen blieb und unverständliche Laute von sich gab. Die Zeugin wich zurück, der Beschuldigte folgte zunächst und ging dann wieder zum Vorplatz der Kirche zurück. Kurze Zeit später trafen dort alarmierte Polizeibeamte auf ihn, er redete auf Arabisch vor sich hin und machte einen unberechenbaren Eindruck. Um ihn in Gewahrsam zu nehmen, brachten die Polizeibeamten den Beschuldigten zu Boden. Als sie ihn fesseln wollten, wehrte er sich. Gleichwohl gelang es ihnen, ihm Handfesseln anzulegen. Als der Beschuldigte sodann zum Funkstreifenwagen geführt wurde, trat er mit seinem linken Fuß den Zeugen W., der daraufhin kurze Zeit Schmerzen verspürte, in die rechte Wade. Während der anschließenden Fahrt im Polizeifahrzeug trat er mehrfach in Richtung des zweiten Polizeibeamten, der dies unterband, indem er sich mit seinem Körper auf den Beschuldigten lehnte und gegen das Fenster drückte.
2. a) Das Landgericht hat das Verhalten in den Vorfällen vom 29. Dezember und 30. Dezember 2019 (Fälle 1 a) und c)) jeweils als versuchten Diebstahl und hinsichtlich der Geschehnisse vom 30. Dezember 2019 und vom 2. Januar 2020 (Fälle 1 b) und d)) als vollendeten Diebstahl gewertet. In der Tat vom 7. Januar 2020 hat es eine vorsätzliche Körperverletzung und im Vorfall vom 26. April 2020 einen versuchten Diebstahl mit Waffen gesehen. Schließlich hat der Beschuldigte hinsichtlich des Geschehens vom 4. April 2020 die Tatbestände der §§ 223, 113, 114, 52 StGB verwirklicht.
b) Die Strafkammer hat im versuchten Diebstahl mit Waffen (Vorfall vom 26. April 2020) sowie in der Körperverletzung gegenüber den im Bus mitfahrenden Zeugen (Vorfall vom 7. Januar 2020) erhebliche Anlasstaten gesehen. Sämtliche Taten, so die sachverständig beratene Strafkammer, seien im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden und seien auch symptomatisch für die Erkrankung des Beschuldigten. Es bestehe eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür, dass der Beschuldigte auch in Zukunft während akuter psychotischer Episoden aufgrund wahnhafter Verkennung Körperverletzungen begehe, wobei die Opfer zufällig ausgewählt und anlasslos angegriffen würden. Genauso bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte Eigentumsdelikte wie Diebstahlstaten begehe, dabei gefährliche Werkzeuge mit sich führe und dadurch auch in körperliche Auseinandersetzungen gerate. Deshalb habe es die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Anlasstat vom 26. April 2020 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (1.). Zudem begegnet die Gefahrenprognose durchgreifenden rechtlichen Bedenken (2.).
1. Hinsichtlich der Tat vom 26. April 2020 hat das Landgericht nicht hinreichend belegt, dass der Beschuldigte das bei ihm später sichergestellte Messer bereits beim versuchten Diebstahl im Kraftfahrzeug bei sich führte. Dass der Polizeibeamte es einige Zeit nach der Tat bei ihm in der Hosentasche auffand, besagt für sich genommen nicht, dass er es bereits zuvor bei sich geführt hatte.
Insoweit wäre es zumindest erforderlich gewesen, sich mit der Möglichkeit auseinander zu setzen, dass er es erst nach der Flucht in der Flüchtlingsunterkunft an sich genommen und in die Hosentasche eingesteckt hat. Erwägungen hierzu enthalten die Urteilsgründe nicht. Ein strafbares Verhalten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen ergeben die Feststellungen damit nicht.
Hingegen sind die Anlasstaten in den Fällen I. 1 a), c) und d) ohne Rechtsfehler festgestellt. Dass der Angeklagte in diesen Fällen davon ausging, es handele sich um sein Fahrzeug bzw. seine Lebensmittel, die er verspeiste (UA S. 29), stellt den für eine Anlasstat ausreichenden natürlichen Vorsatz einer Tatbestandsverwirklichung nicht in Frage, weil der Beschuldigte allein aufgrund seines psychotischen Zustands die Fremdheit der Diebstahlsobjekte verkannt hat, die ansonsten jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (vgl. BGHSt 3, 287, 288).
2. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf ferner nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 ? 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Beschuldigten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
a) Die Strafkammer hat eine Gefahr dergestalt angenommen, dass der Beschuldigte Eigentumsdelikte, wie etwa Diebstahlstaten, weiterhin begehe und dabei gefährliche Werkzeuge bei sich führe und auch in körperliche Auseinandersetzungen gerate. Wenn er sich in einer Situation, in der er annehme, fremde Sachen seien seine eigenen, von einer anderen Person in Folge seiner religiösen Größenideen nicht ausreichend wertgeschätzt oder gar beleidigt fühle, könne es auch bei Diebstählen zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen. Wenn der Beschuldigte ein gefährliches Werkzeug, wie vorliegend in einem Fall das Küchenmesser, dabei habe verwirkliche sich so die Gefahr, die auch der Gesetzgeber bei der höheren Strafdrohung des § 244 Abs. 1 StGB gesehen habe.
b) Diese Würdigung des Landgerichts belegt nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von „Diebstahlstaten mit sich anschließenden körperlichen Auseinandersetzungen“ durch den Beschuldigten. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil sich die Strafkammer bei ihrer Prognose darauf gestützt hat, dass der Beschuldigte bei der Tat vom 26. April 2020 ein Messer bei sich geführt hat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht rechtsfehlerfrei nachgewiesen. Zudem gibt es auch keinen Hinweis dafür, dass er in anderen Fällen gefährliche Gegenstände oder Werkzeuge bei sich führte. Zum anderen fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Rahmen von ihm verübter Diebstahlstaten in körperliche Auseinandersetzungen geraten könnte. In keinem der vier festgestellten Diebstahlstaten ist es trotz Ansprache durch anwesende Zeugen - abgesehen von einem kurzen Handgemenge ? zu irgendwelchen gewaltsamen Übergriffen gekommen, die Anlass für die Schlussfolgerung des Landgerichts hätten sein können. In Anbetracht dessen hätte sich die Strafkammer bei ihrer Gefahrenprognose jedenfalls mit diesen Umständen ausdrücklich auseinandersetzen und zudem erläutern müssen, warum „in Folge von religiösen Wahnideen“ nicht ausreichende Wertschätzung oder Beleidigungen zu körperlichen Auseinandersetzungen führen können. Die in anderem Zusammenhang erfolgte Erklärung des Sachverständigen, wie es zu dem Vorfall im Bus am 7. Februar 2020 gekommen sei, könnte zwar zugleich eine Erklärung für ein mögliches Verhaltensmuster in anderen Situationen sein. Da die dort aufgeführten Verhaltensweisen des Beschuldigten, er habe ein Gespräch zwischen den Zeugen Ke. und S. angehört oder auch nur ein möglicherweise erfolgtes Lachen des Zeugen auf sich und seine religiösen Wahnideen bezogen, aber ihrerseits nicht festgestellt sind, stellt die Schlussfolgerung des Sachverständigen ? ein „Auslachen“ stelle eine starke Ehrverletzung dar, die der Beschuldigte nicht ungestraft lassen konnte, weshalb er den Zeugen S. unvermittelt von hinten angegriffen habe, um eine weitere Kränkung oder Verfolgung zu unterbinden - lediglich eine mögliche Erklärung des Verhaltens des Beschuldigten dar, die für sich genommen eine Wahrscheinlichkeitsprognose nicht zu tragen vermag. Dass das Landgericht insoweit möglicherweise selbst nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit von körperlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Diebstahlstaten ausgegangen ist, ergibt sich im Übrigen aus der eher zurückhaltenden Formulierung, „auch bei den Diebstählen kann es zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen“.
c) Auch die Annahme des Landgerichts, es bestehe eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür, dass der Beschuldigte während akuter psychotischer Episoden aufgrund wahnhafter Verkennung Körperverletzungen begehe, erweist sich als nicht tragfähig begründet. Es fehlt an einer umfassenden konkreten Würdigung des Beschuldigten, seines Vorlebens und der einzig insoweit begangenen Anlasstat.
Soweit der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht das statistische Risiko für die Begehung von Gewalttaten, das von an paranoider Schizophrenie erkrankten Personen ausgeht, in den Blick nimmt, kann dahinstehen, ob dies zutreffend ist, kann aber allein die notwendige individuelle Prognose im Hinblick auf die Auswirkungen der Erkrankung beim Beschuldigten nicht ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, Rn. 9). Erforderlich ist eine umfassende Betrachtung der Persönlichkeit des Beschuldigten, seines Vorlebens, unter anderem der von ihm bereits zuvor begangenen Straftaten, sowie insbesondere der konkret bei ihm gegebenen psychischen Erkrankung mit ihren denkbaren Auswirkungen auf zukünftiges Verhalten des Beschuldigten. Daran aber fehlt es. Feststellungen zur Krankheitsgeschichte und zu den Begleitumständen der Taten werden festgestellt, aber genauso wenig gewürdigt wie Art und Umstände der Vordelinquenz. So lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, wann die Erkrankung beim Beschuldigten ausgebrochen ist und ob sie sich womöglich bereits in zuvor begangenen Straftaten geäußert hat. Daran anschließend bleibt offen, ob der körperliche Angriff im Bus ein erster gewaltsamer Übergriff gegenüber Dritten gewesen ist, bei dem - wie zuvor ausgeführt - auch noch fraglich ist, ob Auslöser hierfür ein ehrkränkendes Verhalten war, das der Beschuldigte „bestrafen oder unterbinden“ musste.
3. Die Sache bedarf deshalb, naheliegender Weise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen, neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei die objektiven Feststellungen zu den Tatgeschehen (mit Ausnahme der Tat vom 26. April 2020) bestehen bleiben können.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 154
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß