HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 152
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 135/21, Beschluss v. 09.11.2021, HRRS 2022 Nr. 152
1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2020 wird, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) das Verfahren in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe (Ziffer 42 und 45 der Anklageschrift) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 70 Fällen sowie wegen räuberischer Erpressung verurteilt ist;
c) die Einzelstrafe im Fall 14 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Strafe entfällt; d) die Tagessatzhöhe für die in den Fällen 15-25 der Urteilsgründe (Ziffer 50-60 der Anklageschrift) verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt, e) die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.970 ? angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ?unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 69 Fällen in Tatmehrheit mit räuberischer Erpressung in einem Fall? zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen, u.a. hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 ? angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dem Angeklagten S. werden mit der Anklage u.a. 72 Fälle - nicht wie aufgrund eines Zählfehlers angenommen 69 Fälle - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt.
Den unter Ziffer 42 angeklagten Fall hat das Landgericht zwar festgestellt (Fall 7 der Urteilsgründe), bei Findung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs für den Angeklagten S. jedoch aus dem Blick verloren. Den unter Ziffer 45 angeklagten Fall (Fall 8 der Urteilsgründe) hat das Landgericht zwar abgeurteilt, dafür aber keine Einzelstrafe festgesetzt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren hinsichtlich dieser zwei Fälle gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Hinsichtlich der Fälle 10-14 der Urteilsgründe (Ziffer 46-49 der Anklage) hat die Strafkammer - obwohl zutreffend nur vier Fälle festgestellt - aufgrund eines Zählfehlers fünf Fälle ausgeurteilt und dementsprechend fünf Einzelstrafen zu jeweils vier Monaten verhängt, weshalb der Senat die Einzelstrafe für den nicht existenten Fall 14 der Urteilsgründe hat entfallen lassen.
3. In den Fällen 15-25 der Urteilsgründe (Ziffer 50-60 der Anklage) geht das Landgericht ungeachtet einer falschen Nummerierung im Ergebnis zutreffend von zwölf und nicht nur von elf Fällen aus, versäumt es aber, die Tagessatzhöhe für die verhängten Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen festzusetzen. Einer entsprechenden Bestimmung bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; Beschluss vom 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt.
4. Die durch die Teileinstellungen und die Zählfehler in Anklage und Urteil bedingte Korrektur des Schuldspruchs und der Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten im Fall 14 der Urteilsgründe führen hier angesichts der verbleibenden Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitstrafe.
5. Infolge der Verfahrenseinstellung im Fall 8 der Urteilsgründe (Ziffer 45 der Anklage) und wegen eines Rechenfehlers in den Fällen 10-14 der Urteilsgründe (Ziffer 46-49 der Anklage) reduziert sich jedoch der Einziehungsbetrag auf 6.970
?.HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 152
Externe Fundstellen: StV 2022, 388
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß