HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1043
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 134/21, Beschluss v. 10.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1043
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Oktober 2020
a) dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt,
b) im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel dahin neu gefasst, dass 612,8 Gramm Heroin und 5,4 Gramm Kokain eingezogen werden,
c) im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons Alcatel One Touch aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Schließlich hat es die „sichergestellten Betäubungsmittel“, eine Feinwaage und ein Mobiltelefon eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Prüfung stand, nicht hingegen die Entscheidung, dass vor der Unterbringung zwei Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.
Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die Dauer einer Therapie beim Angeklagten ein Jahr und sechs Monate beanspruchen werde und in den Urteilsgründen deshalb einen Vorwegvollzug von zwei Monaten angeordnet. Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass die Anordnung eines möglichen Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dann unterbleibt, wenn sich dieser - wie hier - zum Urteilszeitpunkt durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11, juris Rn. 6, und vom 23. Januar 2018 - 5 StR 625/17, StraFO 2018, 79 f.).
Der Senat spricht den Wegfall des Vorwegvollzugs selbst aus (§ 354 Abs. 1 analog StPO).
3. Die Einziehungsanordnung hinsichtlich der Betäubungsmittel ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2, und vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10, juris Rn. 5). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung insoweit neu gefasst.
Darüber hinaus wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons Alcatel One Touch, dessen Tatbezug unklar ist, abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1043
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß