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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 619

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 125/21, Beschluss v. 29.04.2021, HRRS 2021 Nr. 619


BGH 2 StR 125/21 - Beschluss vom 29. April 2021 (LG Fulda)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 10. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 6-8 der Urteilsgründe jeweils tateinheitlich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 619

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner