HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 917
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 22/20, Beschluss v. 30.06.2020, HRRS 2020 Nr. 917
Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2020 ist gegenstandslos.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2018 nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2019 aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Mai 2020 eingelegte und beim Bundesgerichtshof am 23. Juni 2020 eingegangene Beschwerde der Verurteilten ist gegenstandslos, weil das Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem sie wegen der haftbefehlsgegenständlichen Tat verurteilt worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist; denn der Senat hat ihre Revision mit Beschluss ebenfalls vom 23. Juni 2020 verworfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 917
Bearbeiter: Christian Becker