HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 913
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 16/20, Beschluss v. 17.06.2020, HRRS 2020 Nr. 913
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 (3 BGs 188/20), geändert durch Beschluss vom 3. März 2020 (3 BGs 267/20), wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt führt gegen unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an Mord, versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 211, 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1, §§ 22, 23, 27, 30, 52, 53 StGB. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20. Februar 2020 gemäß § 81c Abs. 2 bis 5, § 81a Abs. 3 StPO, §§ 81e, 81f, 162, 169 StPO die Entnahme einer Blutprobe bei dem Betroffenen und deren molekulargenetische Untersuchung sowie den Abgleich des so gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters mit aufgefundenem Spurenmaterial angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 3. März 2020 einen Sachverständigen des Bundeskriminalamts mit der Untersuchung beauftragt. Unter dem 25. April 2020 hat der Betroffene Beschwerde gegen die genannten Beschlüsse eingelegt, die er mit Schreiben vom 23. Mai 2020 näher begründet hat.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Vermerk vom 8. Mai 2020 nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nach § 304 Abs. 5 StPO jedoch ausnahmsweise die Beschwerde zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Bei dieser den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist.
Die Entnahme einer Blutprobe bei dem Betroffenen und deren molekulargenetische Untersuchung sowie der Abgleich des so gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters mit aufgefundenem Spurenmaterial kann selbst bei weitestem Verständnis des Wortsinns nicht mehr unter eine der in § 304 Abs. 5 StPO genannten Maßnahmen subsumiert werden. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird die angefochtene Maßnahme nicht von der gesetzlichen Regelung des § 304 Abs. 5 StPO erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 913
Bearbeiter: Christian Becker