HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1224
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 269/20, Beschluss v. 29.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1224
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 584 Ls 181 Js 475/20 - 390/20) wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren (Aktenzeichen: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das beim Landgericht Mönchengladbach bereits rechtshängige Verfahren (Aktenzeichen: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18) führt.
Das Landgericht Mönchengladbach, das am 1. September 2020 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln - Schöffengericht - anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 4 Rn. 6).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1224
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner