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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1390

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 203/20, Beschluss v. 07.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1390


BGH 2 ARs 203/20 2 AR 135/20 - Beschluss vom 7. Oktober 2020

Anhörungsrüge (Recht auf gesetzlichen Richter kein Rügegegenstand).

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 356a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden.

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2020 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2020 ? 2 Ws 147/20 ? als unzulässig gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge. Er meint, dadurch, dass der Senat das Rechtsmittel in der Sache nicht beschieden habe, habe er ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und den Zugang zu seinem gesetzlichen Richter „blockiert“.

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Es liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor. Da seine Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaft war, hatte der Senat darüber in der Sache nicht zu entscheiden.

Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. zu § 356a StPO Senat, Beschluss vom 20. November 2019 ? 2 StR 589/18, BeckRS 2019, 31622); sie liegt mangels gesetzlicher Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs auch nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1390

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner