HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1156
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 483/20, Beschluss v. 06.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1156
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2020 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in 21 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entsprechend dem (berichtigten) Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Juli 2021 in Verbindung mit dem ursprünglichen Antrag vom 11. Januar 2021 war der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass die tateinheitlich begangenen Bedrohungen in den Fällen 6 und 10 der Urteilsgründe wegen Verjährung zu entfallen hatten. Dies bleibt - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat - ohne Einfluss auf den Strafausspruch in diesen Fällen.
Im Übrigen hat die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1156
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß